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   LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06   

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LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06 (https://dejure.org/2008,32010)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.03.2008 - 2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06 (https://dejure.org/2008,32010)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. März 2008 - 2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06 (https://dejure.org/2008,32010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 278 BGB, § 280 BGB, § 823 BGB, § 831 BGB, § 418 ZPO
    Haftung des Krankenhausträgers sowie einer Hebamme und eines Belegarztes wegen fehlerhafter Geburtshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Krankenhausträgers sowie einer Hebamme und eines Belegarztes wegen fehlerhafter Geburtshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 18 O 239/06
    12 Eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1 für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 3 besteht nicht, weil dieser als Belegarzt eigene vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten und dessen Mutter erfüllte und nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 war (BGH NJW 1995, 1611).

    Eine Haftung der Beklagten zu 1 für die Beklagte zu 2 als Hebamme besteht nicht, weil der Beklagte zu 3 zum Zeitpunkt der geklagten Behandlungsfehler die Geburtshilfe und damit die alleinige Verantwortung übernommen hatte (vgl. BGH NJW BGH NJW 2000, 2737; NJW 1995, 1611).

    Da eine Hebamme dazu in der Lage sein muss, eine Geburt auch bei Vorliegen besonderer Komplikationen selbstständig zu betreuen (vgl. BGH NJW 1995, 1611, 1612) und auch im Übrigen eine Empfehlung an sich selbst unsinnig erscheint, kann der Umstand des Ausspruchs der Empfehlung nur bedeuten, dass der Beklagte zu 3 Adressat der Empfehlung und anwesend war.

    Denn mit einem solchen Entfernen unterbricht der Arzt die ärztliche Behandlung nicht wieder und überträgt sie der Hebamme nicht wieder zur alleinigen (Vertrags-)Aufgabe (vgl. BGH NJW 1995, 1611, 1612).

    Denn von dem Zeitpunkt der Behandlungsübernahme um 17.30 Uhr an war die Beklagte zu 2 Gehilfin des Beklagten zu 3, für die er vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch nach § 831 BGB genauso einstehen muss wie für seine eigenen Pflichtverletzungen, und zwar - wie bereits ausgeführt - auch dann, wenn er sich wieder aus dem Kreißsaal in Rufbereitschaft entfernt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1611, 1612).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 18 O 239/06
    Für die Fehler der bei ihr als Hebamme angestellten Beklagten zu 2 hat die Beklagte zu 1 einzustehen, solange Fehler bei der Geburtshilfe nicht wegen der besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können (BGH NJW 2000, 2737).

    Eine Haftung der Beklagten zu 1 für die Beklagte zu 2 als Hebamme besteht nicht, weil der Beklagte zu 3 zum Zeitpunkt der geklagten Behandlungsfehler die Geburtshilfe und damit die alleinige Verantwortung übernommen hatte (vgl. BGH NJW BGH NJW 2000, 2737; NJW 1995, 1611).

    Denn der Beklagte zu 3 hat die dem versicherten Kind geschuldete Behandlung nach dem medizinischen Standard (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777; NJW 1999, 1778; BGH NJW 2000, 2737, 2740) nicht geleistet, weil er trotz vorhandener Anzeichen die angezeigte operative Entbindung nicht und schon gar nicht rechtzeitig durchgeführt und damit die Gesundheitsschäden bei dem Kind verursacht hat.

  • BGH, 16.03.1999 - VI ZR 34/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Diagnosefehlern eines Arztes

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 18 O 239/06
    Denn der Beklagte zu 3 hat die dem versicherten Kind geschuldete Behandlung nach dem medizinischen Standard (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777; NJW 1999, 1778; BGH NJW 2000, 2737, 2740) nicht geleistet, weil er trotz vorhandener Anzeichen die angezeigte operative Entbindung nicht und schon gar nicht rechtzeitig durchgeführt und damit die Gesundheitsschäden bei dem Kind verursacht hat.
  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

    Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 18 O 239/06
    Die Beklagte zu 2 als Hebamme wird ab der Übernahme der Behandlung durch den Beklagten zu 3 als Arzt nicht nur dessen Weisungen unterworfen, sondern zugleich und insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit (vgl. BGH NJW 2005, 888, 890).
  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 189/93

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes; Verjährung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 18 O 239/06
    Denn der Beklagte zu 3 hat die dem versicherten Kind geschuldete Behandlung nach dem medizinischen Standard (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777; NJW 1999, 1778; BGH NJW 2000, 2737, 2740) nicht geleistet, weil er trotz vorhandener Anzeichen die angezeigte operative Entbindung nicht und schon gar nicht rechtzeitig durchgeführt und damit die Gesundheitsschäden bei dem Kind verursacht hat.
  • BGH, 25.01.1956 - V ZR 190/54

    Wahrheitspflicht. Widersprechendes Vorbringen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 18 O 239/06
    Ein solch widersprüchlicher Vortrag ist mit der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich (BGHZ 19, 387, 390).
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